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Stellenvorbehaltsverordnung – StVorV

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1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist.
2Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25