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Stellenvorbehaltsverordnung – StVorV

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(1) 1Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine Einstellung anstreben.
2Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliederungsberechtigten Stellung.

(2) Als Unterlagen sind einzureichen

1.
der bei den Vormerkstellen erhältliche Bewerbungsbogen,
2.
der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes in Ablichtung,
3.
Ablichtungen der Zeugnisse über die schulische und berufliche Vorbildung,
4.
ein tabellarischer Lebenslauf.
Die Vormerkstellen und Einstellungsbehörden können weitere für das Eingliederungsverfahren erforderliche Unterlagen anfordern.

(3) 1Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt darauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeitgerecht bewerben.
2Bewerber, die ihre Eingliederung mit Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis zur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25