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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – StrabBlPV

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(1) 1Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde.
2Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
2Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25