(1) 1Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde.
2Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
2Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.