print

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – StrabBlPV

arrow_left arrow_right

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben.
2Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei Stunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbeiten.
3Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten des schriftlichen Teils der Prüfung.

(4) 1Jede Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten.
2Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25