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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – StrabBlPV

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(1) Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25