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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – StrabBlPV

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(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind.
3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25