(1) 1Kandidaten, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
2Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vorläufig ausschließen.
(2) 1Über den Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Kandidaten.
2In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.