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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – StrabBlPV

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1Die Kandidaten haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.
2Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25