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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – StrabBlPV

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(1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest.

(2) 1Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist.
2Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25