(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken
(2) 1Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.