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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – StrabBlPV

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(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken

1.
ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,
2.
ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,
3.
zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.

(2) 1Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25