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Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung – StrabBlPV

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1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
2In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26