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Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin – StIKoVetV

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1Auf Einladung der Kommission können nicht der Kommission angehörende Personen, auch Vertreter privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder eines Arbeitskreises teilnehmen.
2Sie haben kein Stimmrecht und erhalten keine Reisekostenerstattung oder sonstige Erstattungen oder Entschädigungen.
3Hierauf ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen.
4Nach Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor Beginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25