(1) 1Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder geladen und mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen.
2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
3Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) 1Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Mitglied widerspricht.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Überstimmte Mitglieder können verlangen, dass ein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission mitveröffentlicht wird.
2Ein Minderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegenstand des Minderheitsvotums in die Beratung eingeführt worden ist.
3Das Minderheitsvotum ist zu begründen.
4Aus der Begründung muss sich ergeben, auf welchen Erwägungen die Ablehnung des Beschlusses beruht.
(4) 1Mitglieder, deren Befangenheit zu besorgen ist, dürfen nicht an der Beschlussfassung und an den
2Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitgliedes zu rechtfertigen.
(5) 1Hält sich ein Mitglied für befangen, unterrichtet es unverzüglich den Vorsitz.
2Über den Ausschluss wegen Befangenheit entscheiden die Mitglieder mit Ausnahme des Mitglieds, das sich für befangen erklärt hat.
(6) Ein nach Absatz 4 oder Absatz 5 ausgeschlossenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung des die Befangenheit begründenden Beratungsgegenstandes und bei der Beschlussfassung darüber nicht anwesend sein.
(7) Im Übrigen ist § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.