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Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin – StIKoVetV

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(1) 1Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören oder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder Gutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
2Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige Maßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem Friedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben.

(2) 1Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 angehört oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden dadurch nicht Mitglied der Kommission.
2Für sie gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
3Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
4Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis in geeigneter Form hinzuweisen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25