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Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin – StIKoVetV

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(1) 1Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden, in denen mindestens ein Mitglied vertreten sein muss.
2Auch Personen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, können einem Arbeitskreis angehören.
3Ein Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören.
4Die Kommission bestimmt die Anzahl der Personen der Arbeitskreise und jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission vertritt.
5Die Kommission kann einen Arbeitskreis ermächtigen, Gutachten beizuziehen, Sachverständige anzuhören, zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis hinzuzuziehen oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
6Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.
2§ 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25