print

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin – StIKoVetV

arrow_left arrow_right

(1) 1Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommission können Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder benannt werden.
2Sie berichten der Kommission.

(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25