(1) 1Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt.
2§ 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
3Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat.
2Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes.
3Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist jederzeit zulässig.
4In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.