print

Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr – SpurVerkErprG

arrow_left arrow_right

1Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt.
2Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25