(1) 1Zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr der Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als Bundeseisenbahnanlage.
2Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn".
(2) 1Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen.
2Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch eine Benutzungsordnung.