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Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr – SpurVerkErprG

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(1) 1Der Planfeststellungsbeschluß stellt Art und Umfang der Versuchsanlage fest und entscheidet über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist.
2Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten.
3Er ist schriftlich abzufassen und schriftlich zu begründen.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlage oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.

Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25