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Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr – SpurVerkErprG

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1Kommt in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder des § 8 Abs. 3 eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Bundes oder des Berechtigten die Entschädigung fest.
2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25