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Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest – SchwPestV 1988

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(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn

1.
alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
2.
seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergangen sind.

(2) 1Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage nach der Wiederbelegung an.
2Ferner ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.

Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25