(1) 1Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone Folgendes:
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(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
(+++ § 14e: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 +++)