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Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest – SchwPestV 1988

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1Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an.
2§ 11b gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25