print

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV

arrow_left arrow_right

1Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden.
2Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25