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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV

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Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25