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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV

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Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25