print

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV

arrow_left arrow_right

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest.
2§ 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25