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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV

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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25