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Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgRefÜG

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(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(2) 1Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
2Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wählt.

Zuletzt geändert durch Art. 445 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25