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Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgRefÜG

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(1) 1Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3 zusammen.
2Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt.
3§ 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entsprechend.

(2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

Zuletzt geändert durch Art. 445 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25