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Richterwahlgesetz – RiWG

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(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25