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Richterwahlgesetz – RiWG

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Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen.

Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25