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Richterwahlgesetz – RiWG

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(1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.

(2) 1Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Wahl entsprechend.
2Ihre Neuwahl ist notwendig.

(3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25