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Richterwahlgesetz – RiWG

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1Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
2Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.

Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25