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Richterwahlgesetz – RiWG

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(1) Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.

Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25