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Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen – REITG

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Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25