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Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen – REITG

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1Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw.
2Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- bzw.
3Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 angesetzt ist, nicht unterschreiten.
4Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach § 315e des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital.

Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25