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Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen – REITG

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(1) 1Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden.
2Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.

(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25