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REIT-Gesetz – REITG

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Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26