(1) 1Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) 1Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.