1Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 3
1.
Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,
2.
Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,
3.
Erstellen von Prüfanweisungen,
4.
Einrichten von Prüfplätzen,
5.
Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.