(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ besteht aus vier Prüfungsleistungen in Form von vier Arbeitsaufgaben, in deren Rahmen auch ein begleitendes situatives Fachgespräch geführt wird.
(2) Die Aufgabenstellungen der Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei
(3) Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.
(4) 1Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist während der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu führen.
2Im situativen Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.
3Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsaufgaben entstehen, und deren Bewertung unterstützen.
4Das situative Fachgespräch soll insgesamt höchstens 15 Minuten dauern.