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Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation – PTStiftG

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1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.
2Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25