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Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation – PTStiftG

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1Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit.
2Auslagen sind von ihr zu erstatten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25