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Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation – PTStiftG

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1Unter dem Namen "Museumsstiftung Post und Telekommunikation" wird mit Sitz in Bonn eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25