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Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation – PTStiftG

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(1) 1Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen.
2Das Nähere, insbesondere die Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den Museumsleitern, regelt die Satzung.

(2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25