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Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation – PTStiftG

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(1) Die Stiftung wird finanziert durch

1.
Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Zinsen, Mieten und sonstigen Erträgen und Erlösen,
2.
Zuschüsse der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften und
3.
Zuschüsse Dritter.

(2) 1Die Höhe des Zuschusses der Postnachfolgeunternehmen wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt.
2Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann.
3Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die Postnachfolgeunternehmen den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium.

(3) 1Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen.
2Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25