Personenstandsgesetz – PStG

arrow_left arrow_right

Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung

1.
des Transsexuellengesetzes und
2.
des § 45b.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print