Personenstandsgesetz – PStG

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1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen.
2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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